Autofahrer aufgepasst: Die Anpassungen vom Bußgeldkatalog werden zum 19.10.2017 umgesetzt. Das bedeutet für Kfz-Fahrer, die sich nicht an die Straßenverkehrsordnung (StVO) halten, härtere Strafen beim
Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. In einem solchen Fall begründen, wie § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) voraussetzt, sonst Tatsachen die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Vorschrift durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute,17.03.2021 entschieden.
BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) zu Neuerteilung der Fahrerlaubnis:
In: Legal Tribune Online, 06.04.2017, (abgerufen am: 23.06.2017)